Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Angebot und Abschluss

1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Verträge, Lieferungen und Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnliches. Geschäfts- und Auftragsbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich anerkennen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen, alle Änderungen oder Ergänzungen oder die Aufhebung dieses Vertrages bedürfen einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung und werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung rechtswirksam.

3. Änderungen der Lieferung oder Leistung behalten wir uns vor, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.

II. Preise

1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk Siegen bzw. Delmenhorst (siehe Auftragsbestätigung) zuzüglich Fracht und Verpackung sowie Mehrwertsteuer, soweit nichts anderes vereinbart ist.

2. Werden nach Vertragsabschluss Frachten, Abgaben oder Gebühren eingeführt oder erhöht, sind wir auch bei frachtfreier Lieferung bei Verträgen mit Kaufleuten berechtigt, den Preis entsprechend zu ändern und diese neu eingeführten oder erhöhten Kosten nachzuberechnen.

III. Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben.

2. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten, und verstehen sich ab Lieferort Werk Siegen/Delmenhorst (siehe Auftragsbestätigung).

3. Der Auftraggeber kann uns sechs Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommen wir in Verzug. Falls diese angemessene Frist von uns nicht eingehalten wird, muss der Auftraggeber uns schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann er hinsichtlich der Mengen und Leistungen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht versandbereit sind. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Auftraggeber ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Für Schäden, die dem Auftraggeber aus dem Lieferverzug entstehen, haften wir nicht, es sei denn, die unterbliebene oder verspätete Lieferung sei auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits zurückzuführen.

4. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung deshalb behindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung infolge der genannten Umstände länger als zwei Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Auftragnehmer hieraus keine Schadensansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Auftragnehmer unverzüglich nach Bekanntwerden der genannten Umstände benachrichtigen.

IV. Güten, Maße und Gewichte, Abnahme

1. Güten und Maße des von uns gelieferten Materials bestimmen sich ausschließlich nach den deutschen Werkstoffnormen, Abweichungen sind im Rahmen der DIN zulässig.

2. Kfz-Kennzeichen bzw. Kfz-Kennzeichenzuschnitte: Die Güte der gelieferten Ware entspricht der ISO 7591 (zum Produktionszeitpunkt geltende Fassung), sofern nicht auftragsbezogen ein anderer Qualitätsstandard ausdrücklich vereinbart wurde. Die Maße und Toleranzen der gelieferten Ware sind in Übereinstimmung mit der jeweiligen Freigabezeichnung, die der Auftragnehmer für jeden Kennzeichentyp bzw. jeden Zuschnitttyp erstellt und deren Richtigkeit der Auftraggeber dem Auftragnehmer vor Produktionsbeginn bestätigt. Vom Auftraggeber bestätigte Freigabezeichnungen behalten Ihre Gültigkeit auch für Folgeaufträge (Wiederholaufträge), es sei denn, sie wurden von einer neuen, vom Auftraggeber freigegebenen, Zeichnung ersetzt.

3. Der Gewichtsnachweis wird durch Vorlage des Wiegezettels erbracht. Das Gesamtgewicht der Sendung ist maßgebend.

4. Sehen die entsprechenden Werkstoffnormen eine Abnahme vor oder ist eine Abnahme vereinbart, so erfolgt diese in unserem Werk in Siegen/Delmenhorst (siehe Auftragsbestätigung) sofort nach Meldung der Versandbereitschaft. Die ihm durch die Abnahme entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. Erfolgt die Abnahme nicht oder nicht rechtzeitig, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Ware nach Ankündigung ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern.

V. Versand und Gefahrübergang

1. Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind mangels anderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu versichern.

2. Die Lieferung frei LKW-Abladestelle hat zur Voraussetzung, dass die betreffende Stelle auf einem für LKW gut befahrbaren Weg zu erreichen ist. Für unverzügliche und sachgemäße Entladung ist der Auftraggeber verantwortlich. Wartezeiten werden in Rechnung gestellt.

3. Versenden wir die Ware auf Wunsch des Auftraggebers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort (vgl. Art. X), geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder einer sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben wird. Als Versendung nach einem anderen Ort gilt auch die Ware innerhalb Siegen/Delmenhorst (siehe Auftragsbestätigung). Wenn wir die Ware mit eigenen Fahrzeugen versenden, geht die Gefahr beim Verladen der Ware auf unser Kraftfahrzeug über. In jedem Fall geht die Gefahr spätestens dann auf den Auftraggeber über, wenn die Ware unser Werk verlässt, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.

4. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über. Außerdem sind wir berechtigt, nicht abgerufene Ware nach unserer Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern.

5. Wir sind zu Teillieferungen und branchenüblichen Mehr- und Minderlieferungen im handelsüblichen und branchenüblichen Umfang berechtigt.

VI. Zahlungsbedingungen/Aufrechnung

1. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen netto. Zahlungen können mit befreiender Wirkung nur unmittelbar an uns selbst oder auf unser auf dem Rechnungsformular angegebenes Bank-/Postscheckkonto erfolgen.

2. Der Auftraggeber kann gegenüber unseren Ansprüchen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ist er Kaufmann im Sinne des § 1 HGB, gilt gleiches auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus beiderseitigem Handelsgeschäft. Ist der Auftraggeber Kaufmann, hat er bei verspäteten Zahlungen vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe von 5 % p. a. zu zahlen. Befindet sich der Auftrag-geber mit der Zahlung im Verzug, können wir Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines niedrigeren Verzugsschadens unbenommen.

3. Die Ablehnung von Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Abnahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig. Wechsel werden ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest angenommen. Bei Hereinnahme von Wechseln und Schecks gelten unsere Forderungen erst mit endgültiger Einlösung als bezahlt.

4. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, wie z. B. die Ergebnislosigkeit von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Auftraggeber, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder nach jeweiligem nationalen Recht vergleichbare Erklärungen, der Antrag auf Eröffnung

des Insolvenzverfahrens oder vergleichbare Maßnahmen, so werden alle unsere Forderungen, auch soweit wir dafür Wechsel entgegengenommen haben, sofort fällig. Zu weiteren Lieferungen sind wir in diesem Fall nur verpflichtet, wenn der Auftraggeber Zahlung Zug um Zug mit der Lieferung anbietet und leistet. Bietet der Auftraggeber keine Barzahlung an, so sind wir berechtigt, anstelle der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von den Verträgen, soweit Lieferungen noch nicht erfolgt sind, zurückzutreten.

5. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber uns einverstanden. Sämtliche Voraussetzungen für eine Aufrechnung sind nach dem Zeitpunkt der Entstehung, nicht der Fälligkeit der jeweiligen Forderung zu beurteilen. Die Aufrechnungsvereinbarung erstreckt sich bei Bestehen von Kontokorrentverhältnissen auf den Saldo. Sind Forderungen oder Verbindlichkeiten verschieden fällig, wird mit Wertstellung abgerechnet.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung und endgültigen Gutschrift unser Eigentum (Vorbehaltsware).

Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung. Bei Lieferung von Maschinen ist der Auftraggeber verpflichtet für die Dauer des Eigentumsvorbehalts eine Sachversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, mit der die Ware gegen Diebstahl, Zerstörung, und Beschädigung, gleich aus welchem Grund, versichert ist. Auf Verlangen sind der Abschluss und die Aufrechterhaltung dieser Versicherung nachzuweisen. Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag tritt der Auftraggeber an uns auf Verlangen ab.

2. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder kommt er sonst seinen Verpflichtungen nicht nach, so können wir den Kaufgegenstand vom Auftraggeber herausverlangen und/oder vom Vertrag zurücktreten. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt keine Rücktrittserklärung.

3. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne

uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Auftraggeber, steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswerts unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte aller anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu. Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Auftraggebers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen

Sache im Umfang des Rechnungswerts unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht, und dass der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

4. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Zahlungsverzug ist, veräußern oder verarbeiten; er darf die Vorbehaltsware allerdings weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst

Nebenrechten in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Umfang auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grundstücke oder Baulichkeiten oder die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- und Werklieferungsverträge durch den Auftraggeber gleich.

5. Die Forderung des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt und

zwar gleichgültig, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird, in voller Höhe zur Sicherheit an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren veräußert, wird die Forderung nur in Höhe unseres Rechnungsbetrages an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit

anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, erfolgt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand. Der Auftraggeber ist zur Einbeziehung der uns abgetretenen Forderungen bis auf Widerruf (vgl. Abs. 6), oder so lange er uns gegenüber nicht in Verzug gerät, berechtigt.

6. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderung ermächtigt, solange unsere Forderung nicht gemäß VI.4 fällig wird. In diesem Falle sind wir berechtigt:

a) die Ermächtigung zur Veräußerung oder Be-/Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen zu widerrufen.

b) die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Auftraggeber gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass wir hierdurch vom Vertrag zurücktreten.

c) die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten.

7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

9. Der Auftraggeber ist zur getrennten Aufbewahrung und Lagerung der Vorbehaltsware sowie der durch Verbindung entstehenden Sachen verpflichtet.

10. Nimmt ein Dritter im Wege der Zwangsvollstreckung oder eine Behörde zwangsweise Zugriff auf die Vorbehaltsware, auf die an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen oder andere Sicherheiten, hat der Auftraggeber uns unverzüglich zu informieren und uns die für eine Intervention notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Der Auftraggeber trägt anfallende Kosten und entstehende Schäden.

VIII. Mängel/Gewährleistung/Haftung

1. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand ist der Zeitpunkt des Verlassens unseres Werks in Siegen/Delmenhorst (siehe Auftragsbestätigung).

2. Die Gewährleistungszeit beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634 a Abs.1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen

Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Verjährungsfristen bleiben unberührt.

3. Offensichtliche Mängel bei beidseitigem Handelsgeschäft sind vom Auftraggeber binnen 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen; versteckte Mängel sind innerhalb der Gewährleistungsfrist gem. VIII 2 nach ihrer Entdeckung unverzüglich schriftlich zu rügen. Bei verspäteter Rüge kann der Auftraggeber wegen der jeweiligen Mängel keine Sachmängelansprüche geltend machen. Entsprechendes gilt für Beanstandungen der Menge und bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.

4. Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, fehlender Wartung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung,

fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, ungeeignete Betriebsmittel, unsachgemäße Bedienung, Nichteinhaltung der Betriebsanleitung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, entstehen. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so entstehen daraus keine Sachmängelansprüche.

5. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge oder Beanstandung nehmen wir die mangelhafte Ware zurück und liefern stattdessen einwandfreie Ware, oder wir bessern nach unserer Wahl die mangelhafte Ware nach. Schlägt die wiederholte Nachbesserung bzw. die wiederholte Ersatzlieferung wegen ein und desselben Mangels fehl, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.

6. Zur Vornahme aller notwendigen Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen muss der Auftraggeber uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit geben, sonst sind wir von der Sachmangelhaftung befreit.

7. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen deswegen erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung

entspricht seinem bestimmungsmäßigen Gebrauch.

8. Wird der Liefergegenstand trotz erkannten Mangels weiter benutzt, so haften wir nur für den ursprünglichen Mangel, nicht aber für solche Schäden, die aus dem ursprünglichen Mangel durch die weitere Benutzung entstanden sind.

9. Für die Ersatzlieferungen und die Nachbesserungsarbeiten wird in gleicher Weise Gewähr geleistet, wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Die Gewährleistung endet jedoch spätestens mit dem Ende der für den ursprünglichen Liefergegenstand vereinbarten Gewährleistungszeit, es sei denn, die gesetzliche Gewährleistungszeit für die Ersatzlieferung oder die Nachbesserungsarbeit wäre noch

nicht abgelaufen; dann endet die Gewährleistung mit dem Ablauf dieser Frist.

10. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen den Lieferer gem. § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

11. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche aus der Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes sowie sonstigen Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Soweit dem Auftraggeber nach diesem Abschnitt Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für die Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß vorstehender Regelung in VIII 2. Bei Schadensersatzansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

IX. Ergänzende Regelungen

Bei der Lieferung von Maschinen gelten ergänzend die Bestimmungen des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e. V. für Inlandsgeschäfte und bei ausländischen Auftraggebern die Bedingungen für Auslandsgeschäfte in der jeweils gültigen Fassung, soweit vorstehend keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Erfüllungsort für unsere Lieferungen und alle Zahlungen ist Siegen/Delmenhorst (siehe Auftragsbestätigung). Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Gerichtsstand Siegen/Delmenhorst (siehe Auftragsbestätigung). Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen. Es wird die Geltung des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vereinbart.